Sonntag, 25. März 2012

Der Falkland-Konflikt, oder: Ein Streit um ein paar Felsen

Die wenigsten Argentinier dürften Anthony Cary kennen, aber die die es tun werden ihn kaum mögen. Als er 1656 in Schottland geboren wurde hätte sich wohl auch niemand gedacht, dass er noch nach über 350 Jahren für einen Namenstreit herhalten würde müssen. Denn als Cary sieben Jahre alt war, starb sein Vater, von dem er ein Anwesen in Schottland und dessen Adelstitel erbte: Viscount of Falkland.

Die nach ihm benannten Inseln hat der gute Lord jedoch nie betreten und seinen Namen verdanken sie nur der Tatsache, dass er zur Zeit einer ihrer Entdeckungen - wovon es ein gutes Dutzend gab - auf der Schatzkiste der britischen Admiralität saß, sprich der Treasurer of the Navy war. Weil es nie schlecht ist seinen Geldgebern zu schmeicheln, benannte der Entdecker John Strong den Sund, der die West- von der Ostinsel teilt, nach dem 5. Viscount of Falkland. Auf die Eilande selbst ging der Name erst später über. Bis ins 19. Jahrhundert waren diese noch als Sebald-Inseln bekannt. Der Spanische Name Malvinas wiederum geht auf den bretonischen Küstenort Saint-Malo zurück, aus dem die ersten Siedler stammten. 

Damit begann auch schon die wechselhafte Geschichte der Falklands. In aller Kürze: Die Franzosen siedelten auf der Ostinsel, die Briten später auf der Westinsel. Die Spanier übten Druck auf die Franzosen aus, woraufhin diese ihren Stützpunkt abtreten mussten. Daraufhin landeten die Spanier in Port Egmont - der britischen Niederlassung - und besetzten auch diese. Unter Druck mussten sie dann aber der Rückkehr der Briten zustimmen, die wiederum nach einigen Jahren die Inseln freiwillig verließen, auch weil die Revolution der 13 amerikanischen Kolonien sie dazu zwang. Ironischer Weise war es dann die argentinische Revolution 1810, die schließlich auch die Spanier zum Abzug nötigte. Die Argentinier machten dann auch den Fehler einen Deutschen zum Gouverneur der Malvinas zu ernennen, der dann wiederum die Dummheit beging, US-amerikanische Walfänger zu beschießen, die in seinen Gewässern fischten. Und weil sich an der amerikanischen Mentalität in den letzten 200 Jahren nicht allzu viel geändert hat, können wir erahnen, was dann geschah: Die Amis legten auf den Inseln alles in Schutt und Asche und kündigten an, das wieder zu tun, sollten die Argentinier nochmals aufmüpfig werden. 1833 erinnerte sich das Empire schließlich, dass es noch einen Felsen gab, der noch nicht dem Weltreich seiner Majestät einverleibt worden war. Man landete also auf den Falklands, machte alte Rechte geltend und vertrieb die paar Argentinier, die noch übrig waren. 

Dann war für fast 150 Jahre Ruhe, nur ein paar deutsche Schiffe gab es während der Weltkriege zu versenken. Auf den faden Felsen im Atlantik vegetierten nur noch ein paar inzestiöse Siedler vor sich hin, als die argentinische Militärjunta 1982 auf den Gedanken verfiel, ihren bröckelnden Rückhalt in der Bevölkerung mit einer Invasion der Falklands aufzupäppeln. Die Besetzung der Inselgruppe begann am 2. April, nachdem die Argentinische Flotte bereits fünf Tage zuvor ausgelaufen war. Als sie schließlich die Hauptstadt der Falklands Port Stanley angriffen, erwiderte die kleine britische Garnison unter dem Kommando des Gouverneurs Sir Rex Hunt das Feuer. Zuvor hatte dieser das Regierungsgebäude räumen und alle übrigen Zivilpersonen mit der Anweisung in Sicherheit bringen lassen, sie sollten nur das Nötigste mitnehmen. Die Haushälterin, very british, entschied sich für das Portrait der Königin und eine Flasche Gin. Die Briten mussten ihren Widerstand schließlich aufgeben, nachdem rasch klar war, dass sie einer Übermacht gegenüberstanden. Sir Rex warf sich daraufhin in seine Galauniform, ging zum Hafen und forderte den Befehlshaber der Invasionsstreitkräfte auf, die Falklands zu räumen:
„You have landed unlawfully on British territory and I order you to remove yourself and your troops forthwith.“ - BBC
Natürlich dachten die Argentinier nicht daran sich einem militärisch unterlegenen Vertreter einer abgehalfterten Weltmacht zu ergeben, Galauniform hin oder her.
Nun hätte das sterbende Empire wohl unter Protesten die Annexion der Falklands hingenommen, wäre nicht Margret Thatcher Premierministerin gewesen. Man kann sich fragen, ob ihr entschiedenes Vorgehen ein Resultat ihrer miserablen Umfragewerte zu jener Zeit oder ihres Charakters war, wahrscheinlich wohl eine Mischung aus beidem. Die Briten schickten jedenfalls alles, was von der Royal Navy noch übrig geblieben war in den Südatlantik und requirierten sogar Passagierschiffe als Truppentransporter. Nachdem sämtliche Vermittlungsversuche der USA gescheitert waren, begannen die Briten am 1. Mai alle argentinischen Einheiten innerhalb einer 200 Seemeilenzone rund um die besetzten Inselgruppen anzugreifen. Als erstes wurde das unbesiedelte Südgeorgien befreit. Die Argentinier zogen insgesamt über 12.000 Mann auf den Falklandinseln zusammen. In Folge der Gefechte schossen die Briten mehrere argentinische Kampfflugzeuge ab und versenkten schließlich am 2. Mai das Schlachtschiff General Belgrano. Am 4. Mai wurde der Zerstörer HMS Sheffield durch ein argentinisches Flugzeug so stark beschädigt, dass er aufgegeben werden musste und schließlich am 10. Mai sank. In Folge gelingt es den Briten Brückenköpfe auf den Inseln zu errichten und letztlich am 14. Juni Port Stanley einzunehmen. Im Laufe des Krieges fallen insgesamt 258 britische und 649 argentinische Soldaten.

Die Militärjunta in Buenos Aires stürzte in den Tagen nach dem Kriegsende, die Haltung der Argentinier im Bezug auf die Falklands hat sich aber bis heute nicht geändert. Mit Großbritannien nahm man erst 1990 wieder diplomatische Beziehungen auf, ohne den rechtlichen Status der Inselgruppe zu klären.

Der Konflikt ist auch ein klassischer Widerstreit zweier fundamentaler Prinzipien des Völkerrechtes: Jenem der territorialen Unversehrtheit und dem des Selbstbestimmungsrechtes der Völker. Wie andernorts auch (zum Beispiel im Falle Bergkarabachs) beruft sich die eine Seite, hier Argentinien, darauf, dass ein ursprünglich ihr zurechenbares Territorium durch eine fremde Macht besetzt und besiedelt wurde. Die andere Seite argumentiert, dass auf den Inseln keine Argentinier leben und sich die ansässige Bevölkerung stets für einen Verbleib beim Vereinigten Königreich ausgesprochen habe.

Nun wäre man geneigt zu befinden, dass sich die Argentinier nicht so zieren sollen: Schließlich haben sie vor 30 Jahren unprovoziert die Falkland Inseln militärisch besetzt, obwohl ihre territorialen Ansprüche bereits seit 1833 quasi zwangsweise ruhendgestellt waren. Ich muss zugeben, dass auch ich dieser Ansicht nahe stehe. Andererseits hat aber auch Argentinien ein gewichtiges Argument auf seiner Seite, das sich in seiner Schwere durch ein weiteres Fallbeispiel konkretisieren lässt: Ist die völkerrechtswidrige Besetzung und Besiedelung von Teilen des Westjordanlandes durch Israel in 150 Jahren ebenso saniert wie die Einnahme der Falklands durch die Briten?

Zugegeben, so prekär wie im Nahen Osten ist die Lage im Südatlantik nun auch wieder nicht und schließlich können auch die Briten sich auf eine frühere Besiedelung berufen. Doch die britische Vergabe von Borkonzessionen an Öl- und Gasfirmen, um die Bodenschätze auszubeuten, die seit geraumer Zeit vor der Inselgruppe vermutet werden, sorgt nun für neuen Zündstoff. Die Argentinier haben die Mitgliedsstaaten des lateinamerikanischen Wirtschaftspaktes Mercosur dazu gebracht, dass Schiffe, die die Flagge der Flaklandinseln führen, nicht länger die Häfen der Vertragspartner anlaufen dürfen. Die Briten reagierten darauf mit einem diplomatischen Trommelfeuer.

Dass die Region neuerlich in einen Krieg schlittert ist zwar unwahrscheinlich, die ständigen Querelen zwischen den Streitparteien belasten jedoch mittlerweile auch die europäisch-südamerikanischen Beziehungen. Vielleicht kehrt in absehbarer Zeit bei allen wieder Vernunft ein und man begiebt sich auf friedliche Konfliktlösungswege. Es gäbe einen Ort, an dem man die Sache friedlich beilegen könnte, doch in Zeiten von markigen Sprüchen und patriotischen Proklamationen fährt man leider nur mehr selten dahin: Den Haag.

Montag, 12. März 2012

Im Strudel der Rechtsordnung, oder: Bienen im Sinne dieses Bundesgesetzes

Oh, das Recht. Ein Planschbecken für Pedanten, ein Quell ewiger Freude für die Freunde komplexer Sprache. Mancherorts lässt es uns Freiräume, regelt aber auch diese bis ins Detail. Es ist oft streng, manchmal zu lax und hin und wieder auch absurd. Ab und an kann es sogar zotig werden, zum Beispiel wenn man einen Blick auf das Bundesgesetz vom 31. März 1950 über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung - kurz bekannt als „Pornographiegesetz“ - wirft. Insgesamt überwiegt aber die Absurdität.

Dass Österreich als Binnenstaat etwa über ein eigenes Seeschifffahrtsgesetz verfügt, mag einem auf den ersten Blick reichlich seltsam vorkommen. Die Sache macht aber schon mehr Sinn, wenn man weiß, dass das Abkommen von Barcelona von 1921 Staaten ohne Meereszugang die Hochseeschifffahrt unter eigener Flagge gestattet. Man darf sich aber die Frage stellen, ob Österreich einer Regelung des Walfischfanges bedarf. Unnötig erscheint jedenfalls die aus der Monarchie übernommene Regelung, dass Spitalsschiffe von Hafengebühren befreit sind. Nach dem Untergang des Habsburgerreiches wurden nämlich die allermeisten Gesetze, Verordnungen und Allerhöchsten Entschließungen in den Rechtsbestand der Republik übernommen. Deshalb dürfen Spitalsschiffe in Wien Freudenau gratis anlegen und deshalb kommt es hie und da noch vor, dass zum Beispiel Claudia Schmied zur Ehre kommt die Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht aus dem Jahre 1880 aufzuheben, womit die staatliche Anerkennung über die Herrnhutter Brüdergemeinde ausgesprochen worden war. Die religiöse Gemeinschaft war in Österreich mittlerweile de facto inexistent.
Für eine andere Religionsgemeinschaft war die österreichische Rechtstradition wiederum ein Glücksfall: Die Islamische Glaubensgemeinschaft stütze sich 1979 bei ihrem Antrag auf Anerkennung als gesetzliche Vertretung der Muslime in Österreich auf das Islamgesetz von 1912 in dem Kaiser Franz Joseph I. mit „Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrates“ wie folgt anzuordnen befand:
„Den Anhängern des Islams wird in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern die Anerkennung als Religionsgesellschaft im Sinne des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 142, insbesondere des Artikels XV desselben, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt.“
Das Gesetz gilt heute noch genauso, wie das darin zitierte Staatsgrundgesetz über die Allgemeinen Rechte der Staatsbürger, das neben der Europäischen Menschenrechtscharta - die gleichfalls im Verfassungsrang steht - nach wie vor den Gutteil der Grundrechte in Österreich enthält. Ursache dafür ist die seit über 90 Jahren andauernde Unfähigkeit von roten und schwarzen Politikern sich auf einen neuen Grundrechtskatalog zu einigen.

Und weil Österreich ja ein Bundesstaat ist, sind manche Rechtsnormen, die einst seine apostolische Majestät der Kaiser für ein Großreich erlassen hat, heute noch in einzelnen Bundesländern gültig. So werden etwa in Vorarlberg zum Teil die Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes auf Basis einer Verordnung aus dem Jahre 1860 geregelt.

Lassen Sie uns jetzt ein konkretes Beispiel aufgreifen, um die Komplexität der österreichischen Rechtsordnung noch besser zu veranschaulichen. Nehmen wir eine kleine unscheinbare Sache - sagen wir die Biene - und suchen die für sie relevanten Rechtsquellen. Sie glauben über Bienen könne es nicht allzu viele Reglungen geben? Weit gefehlt.

Allein das Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes (RIS) liefert 76 Treffer zum Stichwort „Bienen“. Und da ist das allerbeste Beispiel noch gar nicht inbegriffen. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch nämlich, in Kraft seit dem 1. Jänner 1812 und damit neben dem Code Civil das älteste noch in Geltung stehende Zivilrechtsbuch der Welt, regelt in § 383, dass die „politischen Gesetze“ zu bestimmen hätten,
„wie der Honigraub, der durch fremde Bienen geschieht, zu verhindern sey“
Außerdem hält das ABGB weiter fest, dass sich niemand einfach an den Bienen eines anderen vergreifen darf, denn „[h]äusliche Bienenschwärme und andere zahme oder zahm gemachte Thiere sind kein Gegenstand des freyen Thierfanges“. Damit ist das älteste noch geltende österreichische Bienenrecht immerhin schon 200 Jahre alt. Die Regelung des ABGB geht im Übrigen auf das antike römische Recht zurück.

Natürlich befasst sich aber auch der moderne Gesetzgeber mit immenspezifischen Rechtssätzen. So bestimmt das Bienenseuchengesetz, dass unter einem „,Bienenvolk die Gesamtheit der in einer Bienenwohnung (Beute) lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben“ zu verstehen sei, und wie mit welcher Art von Bienenkrankheit zu verfahren ist. Die §§ 10 und 59 des Arzneimittelgesetzes regeln dann entsprechend die Heilbehandlung von Bienen. Aber Bienen können nicht nur krank werden, sie dienen auch als Futtermittel: In Abs. 2 zu Punkt 12.2.3. der 2. Anlage zur Tierhalteverordnung wird nämlich bestimmt, dass Spinten, das sind laut Gesetz Vögel der Familie Meropidae, unter anderem Bienen als Nahrungsmittel anzubieten sind. Dass die Meropidae besser unter dem Namen Bienenfresser bekannt sind, erwähnt das Bundesgesetz natürlich nicht.

Aber auch das Völkerrecht beschäftigt sich ausführlich mit der Bienenfrage. Das GATT - Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen bestimmt zum Beispiel, dass „Bienen und ausgebildete Blindenführhunde“ zollfrei eingeführt werden dürfen. Der Weltpostvertrag aus 2004 wiederum regelt, dass unter bestimmten Umständen Bienen lebendig verschickt werden dürfen. Alle Biologen werden außerdem erleichtert sein zu hören, dass Art. 2 Abs. 1 lit. c des Veterinärabkommens zwischen Österreich und Ungarn ausdrücklich feststellt, dass Bienen Tiere im Sinne des Art. 1 Abs. 1 des Abkommens sind. Weil Österreich aber auch ein Teil der Europäischen Union ist, darf natürlich die Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Muster-Veterinärbescheinigungen für Tiere aus Betrieben bzw. für Bienen und Hummeln genauso wenig unerwähnt bleiben, wie § 2 Abs. 1 Z 4 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung, der in Ausführung des Gemeinschaftsrechts noch genauer bestimmt, was Bienen sind, nämlich:
 „Bienenvölker oder Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen“
Natürlich sind Bienen nicht nur um ihrer selbst Willen da, sondern sollen auch etwas Leisten. Was die Bienen herzustellen haben, hat die seinerzeit zuständige Bundesministerin für Gesundheit und Frauen mit ihrem Amtskollegen aus dem Wirtschaftsressort in der Honigverordnung genau festgelegt:
„Im Sinne dieser Verordnung ist ,Honig der natursüße Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen, Absonderungen lebender Pflanzenteile oder auf den lebenden Pflanzenteilen befindliche Sekrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, diese mit arteigenen Stoffen versetzen, umwandeln, einlagern, dehydratisieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen lassen.“
Weil aber wie überall auch beim Honig gepfuscht werden kann legt § 16 Abs. 5 der Rückstandskontrollverordnung fest, in welchen Ausnahmefällen Bienenstöcke, in denen vorschriftswidrig behandelter Honig hergestellt wurde, unter sofortiger Meldung an den Landeshauptmann an einen anderen Ort verbracht werden dürfen.

Wenn Sie nun aber glauben, dass es ausreicht, wenn jeder Bienenstock das Bundesgesetzblatt aboniert, haben Sie sich ein weiteres Mal geschnitten, denn die österreichischen Bundesländer haben in ihrem Wirkungsbereich etwa 31 bienenrelevante Rechtsnormen erlassen. (Wenn man einmal von der Kundmachung der niederösterreichischen Landesregierung über die Verleihung eines Wappens für die Gemeinde St. Corona am Wechsel, das mit Bienen belegt ist, absieht.) Das Wiener Bienenzuchtgesetz beispielsweise stellt in § 2 Abs. 1 unzweifelhaft fest:
„Ein Bienenstock ist eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung. Ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist.“
Weil aber auch die Wiener Landesjuristen nicht alles über Bienen wissen, verlangt § 17 des Gesetzes schließlich die Bestellung von „Bienensachverständigen“ durch den Magistrat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer.

Wenn Sie abschließend in Betracht ziehen, dass zu den genannten 76 RIS-Treffern für Bundesnormen und den 31 Landesregelungen noch 23 Treffer zu „Bienen“ auf der EU-Rechtsplattform EURLEX angezeigt werden, werden Sie vielleicht zu dem Schluss kommen, dass Bienen gesetzgeberisch überbetreut sind, was aber vermutlich nicht der Fall ist. Vielmehr ist es einfach so, dass es zu jedem x-beliebigen Lebensbereich tausende unterschiedliche Verträge, Gesetze, Verordnungen, Urteile, Erkenntnisse und Erlässe gibt. Wirklich Sorgen macht einem das aber nur, wenn man daran denkt, dass folgender Rechtsgrundsatz immer noch gilt:
„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“